
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine „geringe Entfernung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG (Bundesreisekostengesetz), die den Anspruch auf Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand ausschließt, höchstens zwei Kilometer beträgt. Diese Entfernung ist nach der Straßenentfernung, nicht nach der Luftlinie, zu bestimmen.
Im konkreten Fall ging es um eine Bundesbeamtin, die für Dienstreisen innerhalb ihres Dienstortes Tagegeld beantragt hatte. Ihre Behörde lehnte dies ab, da die Entfernung zwischen Dienststelle und Einsatzort nur 1,9 km betrug (gemessen in Luftlinie) und somit als „geringe Entfernung“ galt. Die Vorinstanzen bewerteten den Fall unterschiedlich: Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab.
Das BVerwG bestätigte grundsätzlich, dass die Zwei-Kilometer-Grenze sachgerecht und gesetzeskonform ist. Sie vereinfacht die Verwaltung, weil innerhalb dieser Entfernung typischerweise kein zusätzlicher Verpflegungsaufwand entsteht – der Beamte kann sich wie an gewöhnlichen Arbeitstagen verpflegen.
Allerdings stellte das BVerwG klar, dass die Entfernung nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug befahrbaren Strecke zu berechnen ist. Da diese im Fall der Klägerin 2,1 km betrug, überschritt sie die Grenze, weshalb ein Anspruch auf Tagegeld bestand.
Kernaussage:
Eine „geringe Entfernung“ im Sinne des BRKG liegt nur vor, wenn die Straßenentfernung zwischen Dienststätte bzw. Wohnung und Einsatzort höchstens zwei Kilometer beträgt. Nur dann entfällt der Anspruch auf Tagegeld.
BVerwG 5 C 9.24 – Urteil vom 04. Dezember 2025
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