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Entschädigung auch bei gestrichenem Anschlussflug in den USA

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Strandet ein Geschäftsreisender aus Deutschland in den USA, weil dort sein Anschlussflug gestrichen wurde, hat er Anspruch auf Schadensersatz.

Wurde das Ticket in Deutschland gekauft, besteht eine Vertragsbeziehung nach deutschem Recht, so Reiserechtler Paul Degott (Hannover). Der Kunde hat laut dem Anwalt ein Recht darauf, dass er pünktlich und sicher befördert wird.

Wie DMM berichtete, gab es in den Vereinigten Staaten nach dem Debakel von American Airlines – wegen nachzuholender technischer Sicherheitskontrollen wurden in den USA vorige Woche fast 4.000 Flüge gestrichen – gab es auf den Flughäfen an die 300.000 Passagiere, die in den Terminal campieren oder irgendwie anderweitig weiterkommen mussten.
Betrollen waren laut US-Medien auch zahlreiche ausländische Fluggäste.

Weil es derartige Fälle nicht nur in den USA, sondern überall auf der Welt gibt, kann es auch deutsche Staatsangehörige treffen. Sitzen deutsche Reisende z.B. in den USA fest, weil ihr Anschluss gestrichen wurde, sollten sie am Schalter der Fluggesellschaft auf eine Weiterbeförderung bestehen, riet Degott. Wird ihnen ein Ersatzflug angeboten, könnten sie diesen nehmen. Aber sie sollten zusätzlich vor Zeugen erklären, dass sie Schadensersatz fordern werden. Die Sache muss beweisbar sein, rät der Reiserechtsexperte.

Nach EU-Recht (Verordnung (EG) 261/2004) greift laut Degott bei Annullierungen ein abgestuftes Leistungssystem. Das gelte für Fluggesellschaften in der EU und für Flüge, die in EU-Länder führen. Nach der so genannten Rundflugbetrachtung fallen auch Flüge in die USA darunter, für die ein Rückflug gebucht wurde. Fallen einzelne Flugstrecken aus, greife die EU-Norm. Betroffene Kunden hätten Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz, der – je nach Streckenlänge – 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Diese Betrachtungsweise werde allerdings gerade vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg überprüft.

Fluggäste aus Deutschland sollten sich nach der Rückkehr in die Bundesrepublik an den deutschen Sitz der Fluggesellschaft wenden. Die Adresse lässt sich über das Luftfahrt-Bundesamt ermitteln. Die Forderungen werden dann an diese Adresse geschickt. Betroffenen Kunden sollten sich nicht darauf einlassen, so Degott weiter, direkt mit den USA zu kommunizieren. Der Brief könne auf Deutsch formuliert werden. Geht die Airline nicht auf die Forderungen ein, bestehe die Möglichkeit, in Deutschland zu klagen oder sich an die Schlichtungsstelle Mobilität zu wenden.

Quelle: dmm.travel