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Böse Überraschungen bei der Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen vermeiden

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Viele Leasingunternehmen und Mietwagenfirmen bedienen sich gerne der Praxis, nach Rückgabe des Leasing-/Mietwagens Kratzer, Beulen und Flecken in Rechnung zu stellen, für die der Kunde nicht verantwortlich ist, erklären die Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Rogert & Ulbrich aus Erkrath bei Düsseldorf. Oftmals handelt es sich um reguläre, zulässige Gebrauchsspuren und nicht um Schäden, für welche der Kunde aufkommen muss, so die Anwälte weiter.

Sowohl Automobilhersteller wie bspw. VW, BMW, Audi & Mercedes aber auch spezialisierte Unternehmen wie Sixt/Allane, ALD & AIL haben Leasing als lukratives Geschäftsmodell für sich entdeckt. Bei der Rückgabe kommt es dann häufig zu einer bösen Überraschung. Kunden sollen auf einmal mehrere Tausend Euro für einen Schaden nachzahlen.

Nach der Rückgabe des Fahrzeuges wird ein Gutachten erstellt. Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, ob es sich bei dem Gutachter um einen unabhängigen, neutralen Sachverständigen handelt oder dieser einseitig vom Leasinggeber bestimmt wurde. Wichtig ist zudem, dass bei der Rückgabe des Fahrzeuges der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges berücksichtigt wird. Hierzu ist das Rückgabeprotokoll von Bedeutung. Denn der Leasinggeber/Vermieter ist für den möglichen Schaden beweispflichtig. Diesen Beweis kann er in der Regel nur dann zuverlässig führen, wenn ihm zwei Protokolle vorliegen. Ein Protokoll für die Übergabe und eines für die Rückgabe. Die Protokolle müssen zudem auch von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sein.

Die erstellten Gutachten sollten dabei genaustens überprüft werden. Denn oftmals reichen die Leasingunternehmen Gutachten ein, aus denen sich ergibt, dass sehr hohe Stundensätze für den Arbeitslohn, hohe Materialkosten und vor allem Schadensbehebungen angesetzt werden, die beispielsweise von einer Kaskoversicherung niemals akzeptiert werden würden. Dort werden dann beispielsweise Beulen durch aufwändige Reparaturen behoben, anstatt diese einfach auszubeulen oder es werden Neulackierungen vorgenommen anstelle von Smart Repair.

Schaden oder doch nur typische Gebrauchspuren?

Im Laufe der vergangenen Jahre hat die Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt, wobei es sich um reguläre, typische Gebrauchsspuren handelt:
– leichte Kratzer und Abschürfungen an Dach, Motor- und Kofferraumhaube
– Dellen und Beulen / Einbeulungen an Türen oder Seitenteilen bis 1 mm Eindringtiefe bzw. mit weniger als 20 mm Durchmesser
– Steinschläge in Lack und Scheibe bis 2 mm Größe
– leichter Lack- und Gummiabrief am Stoßfänger

Typische Gebrauchsspuren sind somit zulässig und stellen keinen Schaden dar.

Demgegenüber stehen Schäden, welche einen Minderwert darstellen und für welchen Kunden dann aufkommen müssen. Darunter fallen zum Beispiel:
– nicht behobene Hagelschäden / Hagelschlag
– Lackschäden, die bis auf die Grundierung reichen
– Verschmutzungen oder Beschädigungen (Brandlöcher) im Innenraum des Fahrzeugs
– Fehlfunktionen an Displays und Anzeigen
– Ölfeuchtigkeiten / Undichtigkeiten

Doch oftmals besteht auch weiterhin Unsicherheit, ob tatsächlich ein Schaden vorliegt oder das Leasing-/Mietwagenunternehmen besteht auf die Nachzahlung.

Rogert & Ulbrich empfiehlt, dass sich betroffene Leasingnehmer gegen überzogene und unberechtigte Nachzahlungsforderungen bei der Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen und Mietwagen wehren.
Mehr dazu bei den Anwälten Rogert & Ulbrich in Erkrath.
Quelle: Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB Rogert & Ulbrich / Bild: Pixabay