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Nach dem Brexit wird es nicht zu abrupten Änderungen kommen

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Nach Zustimmung beider Parlamente und Ratifizierung des Austrittsabkommens scheidet das Vereinigte Königreich definitiv am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union aus und wird zum Drittstaat. Allerdings sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember dieses Jahres vor, während der die bisherigen Regelungen weitestgehend fortgelten. Das Ziel der Übergangsphase ist es, die Auswirkungen des Brexit auf die Wirtschaft möglichst gering zu halten, während die Verhandlungen über das neue Arrangement zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich laufen.
Eine „ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft“ ist das Ziel der Verhandlungen – so die gemeinsame politische Erklärung der EU und des Vereinigten Königreichs . Doch sie werden wohl nicht vor März 2020 beginnen können: „Der Zeitrahmen ist äußerst knapp. Deshalb ist es fraglich, ob die angestrebte umfassende Partnerschaft tatsächlich erreicht werden kann“ sagt Karl Martin Fischer, Senior Manager im Bereich Recht bei Germany Trade & Invest. „Ein Freihandelsabkommen ‚von der Stange‘ mit Zollfreiheit für Waren mag möglich sein, ein umfassendes Abkommen mit großer Integrationstiefe dagegen nicht“, ergänzt Stefanie Eich, Managerin im Bereich Zoll bei Germany Trade & Invest. „Zu bedenken ist insbesondere, dass es nicht nur die Zölle an sich sind, die Kosten verursachen, sondern auch die Zollformalitäten, Ursprungsregelungen etc. Diese würden bei einem Standard-Freihandelsabkommen nicht wegfallen.“
Zum Thema Dienstleistungen sehen bereits vorhandene Freihandelsabkommen keine allzu große Integrationstiefe vor. „In puncto Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ist der Abstand moderner Freihandelsabkommen zu den WTO-Standards nicht sehr bedeutend“, erläutert Martin Fischer, „der Abstand zu den bisherigen Standards der Europäischen Union ist hingegen riesig.“
So kann zum Beispiel unter einem Freihandelsabkommen die Zulassung ausländischer Dienstleister davon abhängig gemacht werden, dass ein wirtschaftlicher Bedarf vorhanden ist. Nach EU-Recht wäre eine solche Bedingung nicht möglich. Große Diskrepanzen gibt es auch bei Fragen des Rechtsschutzes. „Gegen europarechtswidrige Maßnahmen können sich Unternehmen innerhalb der EU notfalls auch gerichtlich wehren. Verstößt hingegen ein Staat gegen die Regelungen eines Freihandelsabkommens, haben betroffene Unternehmer keinen unmittelbaren Rechtsschutz“, ergänzt Nadine Bauer, Managerin im Bereich Recht bei Germany Trade & Invest.
Quelle: Germany Trade & Invest